AGB
MERENTIS GmbH – 28211 Bremen – Kurfürstenallee 130
Stand: Juni 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2 Allgemeine Regelungen für Softwareverträge
3 Angebote und Abschlüsse, Nebenabreden
4 Vertragsgegenstand bei Software
6 Zahlung, Drittleistungen und Verrechnung
8 Zusammenarbeit / Mitwirkungspflichten des Kunden
10 Termine, Lieferverzögerungen
11 Verfügbarkeit der Software bei SaaS / Cloud
12 Prüfungspflichten des Kunden, Abnahme
19 Vertragsdauer und Kündigung
20 Datenschutz und Vertraulichkeit
1 Allgemeines
1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher mit der MERENTIS GmbH, v. d. d. Geschäftsführer Volker Strüver und Andree Plat, Kurfürstenallee 130, 28211 Bremen, abgeschlossener Verträge, soweit in diesen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i.S. von § 14 BGB. Für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1.2 Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wir erkennen sie nur an, wenn wir ihnen in Textform oder schriftlich vor Abschluss von Geschäften zustimmen.
1.3 Änderungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen müssen zu Nachweiszwecken in Textform oder schriftlich niedergelegt oder bestätigt werden. Die Vollmacht zur Erteilung von Garantien und Zusicherungen beschränkt sich auf unsere Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
1.4 Wir sind jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Anlagen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist auf die Mitteilung geänderter Geschäftsbedingungen, werden sie vier Wochen nach Mitteilung zu den Änderungen wirksam.
1.5 Diese Geschäftsbedingungen gelten für von uns erbrachte Dienstleistungen, Werkleistungen, Leistungen und Lieferungen aus Kaufvertag, Leistungen aus Miet-, Pacht- und Leihverträgen sowie Auftragsleistungen.
2 Allgemeine Regelungen für Softwareverträge
2.1 Die AGB gelten zudem sowohl für Produkte, die im Wege des Software as a Service bzw. Cloud-Angebot als auch für Produkte, die auf Grund eines Kaufvertrages überlassen werden.
2.2 Bei der SaaS- bzw. Cloud-Lösung erhält der Kunde die Möglichkeit, die auf den Servern von MERENTIS bzw. eines von MERENTIS beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Anwendung über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für die Vertragszwecke zu nutzen.
2.3 Aus Verträgen über Standardsoftware / Standardcomputerprogramme / Standardanwendungen oder von MERENTIS zu erstellender Software / Computerprogramme / Anwendungen schuldet MERENTIS die Lauf- und Wiedergabefähigkeit nur für die vereinbarten oder die bei Auftragserteilung marktbeherrschenden Browser und Übertragungsstandards sowie Betriebssysteme von Terminal-Servern, Desktop-PCs oder mobilen Endgeräten in der bei Beauftragung veröffentlichten Version.
2.4 Die Verwendung von Open-Source und anderen Drittkomponenten erfolgt in dem Stand, den diese bei Leistungserbringen haben. MERENTIS ist nicht verpflichtet, erbrachte Leistungen und/oder die verwendeten Komponenten unentgeltlich an spätere Änderungen bzw. Releases der verwendeten Komponenten anzupassen.
2.5. Standardsoftware, Programme von Drittanbietern und Standardlösungen werden jeweils in ihrer Grundversion eingesetzt. Ergänzungsmodule und/oder höhere Versionen, wie z.B. Enterprise Versionen, sind gesondert zu lizenzieren und zu vergüten.
2.6 Soweit MERENTIS Empfehlungen zu einer aus ihrer Sicht geeigneten Hard- und / oder Softwareumgebung sowie zu Konzeption und Online-Strategie einer möglichen IT-Lösung abgibt, die nicht Gegenstand eines vergütungspflichtigen Auftrages sind, erfolgen diese Empfehlungen unverbindlich.
2.7 Aufträge zu Ergänzungs- und / oder Umprogrammierungen zu oder von Standardsoftware beziehen sich immer auf den Releasestand der entsprechenden Standardsoftware zum Zeitpunkt der Beauftragung.
2.8 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes.
2.9 Für die Beschaffenheit der von MERENTIS gelieferten Software ist die bei Lieferung gültige und dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet MERENTIS nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insb. nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von MERENTIS, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, MERENTIS hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2.11 MERENTIS ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
3 Angebote und Abschlüsse, Nebenabreden
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Von uns erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot wenigstens in Textform beauftragt, wir eine Bestätigung des Auftrages in Textform / schriftlich versandt haben oder auf Veranlassung des Kunden mit der Leistungsaufnahme beginnen.
3.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder sonstiger für uns tätigen Personen sowie Ausschluss, Änderungen oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsführung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen für ihre Wirksamkeit schriftlich niedergelegt oder bestätigt werden.
4 Vertragsgegenstand bei Software
SaaS/Cloud-Anwendungen
4.1 Vertragsgegenstand bei Cloud Anwendungen ist die Bereitstellung der Lizensierten Anwendungen zur Nutzung durch Zugriff auf die Lizensierten Anwendungen über das Internet.
4.2 MERENTIS stellt dem Kunden die Nutzung der Anwendung am Routerausgang des jeweiligen Rechenzentrums in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Verfügung. Der Leistungsumfang der Anwendung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus dem Lizenzvertrag. Die Software und die Nutzeroberfläche verbleibt jederzeit auf dem Server des von MERENTIS eingesetzten Providers. Es obliegt dem Kunden, die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Lizensierten Anwendungen zu schaffen.
Kauf
4.3 Der Käufer erwirbt von MERENTIS die im Kaufvertrag näher bezeichneten Nutzungsrechte an der Software und die zugehörige Anwendungsdokumentation unter den in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Nutzungsbedingungen.
5 Preise
5.1 Für Dienst- und Werkleistungen gelten die jeweils vertraglich geregelten Konditionen. In der Regel werden von uns Tages- bzw. Stundensätze und Spesen vereinbart.
5.2 Software-Lizenzen werden nach der am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet.
5.3 Haben wir mit dem Kunden keine Vereinbarung über die Vergütung unserer Leistung getroffen, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten unsere allgemeinen, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vergütungssätze als üblich.
5.4 Von uns angegebene Vergütungssätze sind netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackung und Transport.
5.5 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zzgl. der vom Kunden zu tragenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beim Versendungskauf ist zusätzlich zum Kaufpreis eine Versandkostenpauschale zu entrichten. Diese wird jeweils gesondert festgelegt.
5.6 Für Leistungen, die MERENTIS nicht an dem Ort seines Hauptsitzes (Bremen) erbringt, insbesondere für Leistungen, die beim Kunden erbracht werden, werden gesondert Reisekosten, insbesondere Fahrzeiten, -kosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Als Reisekosten gelten alle Mehraufwendungen, die durch eine Dienstreise unmittelbar verursacht werden. Dazu gehören die Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, die Übernachtungskosten und die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Nebenkosten (z.B. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Flugplatzgebühren und Telefongespräche). Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: Flug Economy Class; Bahn 2. Klasse; Kilometer-Pauschale € 0,5/km; Hotel nach Aufwand, max. 4 Sterne; Öffentliche Verkehrsmittel: nach Aufwand; Taxi und Parkgebühren: nach Aufwand; Tagesspesen gemäß den geltenden steuerlichen Richtlinien. Reisezeiten werden mit 50% des angefallenen Stundensatzes berechnet.
5.7 Werden zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben jeder Art, die den Warenpreis beeinflussen, erhöht oder neu eingeführt oder entstehen bzw. erhöhen sich sonstige Kosten, ohne dass wir hierauf Einfluss haben, sind wir berechtigt, diese auf den vereinbarten Kaufpreis umzulegen und diesen entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine Änderung des Liefertermins wünscht und uns hierdurch Mehrkosten entstehen. Liegt der erhöhte Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
5.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen, können wir den Rücktritt unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung sofort erklären.
6 Zahlung, Drittleistungen und Verrechnung
6.1 Die von uns gestellten Rechnungsbeträge sind sofort netto und ohne jeden Abzug fällig, soweit nicht in unseren Auftragsbestätigungen, bzw. Verträgen etwas anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.
6.2 Der Kunde gerät auch ohne Mahnung mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt in Zahlungsverzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Wir sind ferner berechtigt, die Leistungen zurückzunehmen und eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen, wobei die Ausübung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt. MERENTIS ist zudem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
6.3 Wir sind berechtigt, zu beschaffende Fremdleistungen im Voraus in Rechnung zu stellen und die Beschaffung vom Zahlungseingang abhängig zu machen.
6.4 Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufrechnen.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der MERENTIS GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensachen unser Eigentum.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und uns auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an uns abgetreten.
7.3 Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht befugt.
7.4 Über Pfändungen oder Beschlagnahmen von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware sind wir unverzüglich zu informieren. Dritte sind auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
8 Zusammenarbeit / Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und der Kunde verpflichtet sich, alle für die Umsetzung des Projektes notwendigen Mitwirkungshandlungen und Leistungen fristgerecht zu erbringen und MERENTIS im angemessenen Maße bei der Vertragsdurchführung zu unterstützen.
8.2 Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen insbesondere:
8.2.1 Das unverzügliche Unterrichten von MERENTIS beim Abweichen vom vereinbarten Projektvorgehen;
8.2.2 Das rechtzeitige zur Verfügung stellen von vertraglich geschuldeten, vom Auftragnehmer angeforderten oder offensichtlich notwendigen Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software;
8.2.3 Die kostenlose Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und / oder Zugang und Zugriff zu für die Leistungserbringung notwendigen Systemen;
8.2.4 Eine Ressourcenplanung, die sicherstellt, dass auf Seiten des Kunden in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit Entscheidungsbefugnis und dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen;
8.2.5 Die Mitwirkung bei technischen Versuchen, Probeläufen, Teilabnahmen und Abnahmen verpflichtet;
8.2.6 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeliefert werden können.
8.3. Hat eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Folge, dass eine von MERENTIS kalkulierte Auslastung der Sach- und Personalmittel nicht gegeben ist und auch nicht anderweitig hergestellt werden kann oder Vorhaltekosten nicht gedeckt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten und Schäden vom Kunden zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten und Schäden vorbehalten
9 Leistungsänderungen
9.1 Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zum vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen müssen schriftlich erfolgen. Ist absehbar, dass sich durch die Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Fertigstellungszeitpunkt verschiebt oder sich die Kosten, insbesondere die Vergütungsanspruch erhöhen, teilt MERENTIS dies dem Kunden mit. Der Kunde hat dann die Wahl, sein grundsätzliches Einverständnis zu der Verschiebung der Leistungszeiten und Erhöhung der Vergütung oder aber die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären.
9.2 Hält der Kunde an seinen Änderungswünschen fest, prüft MERENTIS die Umsetzbarkeit und teilt dem Kunden die konkreten Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen (Termine und Vergütung) mit. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
9.3 Über die Umsetzung der Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden wird eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeschlossen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
9.4 Von dem Änderungsverfahren betroffene Termine und Fristen werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der Umsetzung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
9.5 Den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand, insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten, trägt der Kunde auf Basis der vereinbarten oder mangels Vereinbarung unserer jeweils gültigen Tages- bzw. Stundensätze, auch wenn eine Einigung im Sinne von Ziffer 9.3 nicht zustande kommt.
10 Termine, Lieferverzögerungen
10.1 Fixtermine sind nur solche, die schriftlich einvernehmlich zwischen den Parteien abgestimmt und ausdrücklich als Fixtermin benannt werden.
10.2 Bei nachträglichen Vertragsänderungen, die einen Mehraufwand bedeuten, verlieren vereinbarte Termine ihre Gültigkeit, und es ist ein neuer Leistungs-/Liefertermin zu vereinbaren. Wird ein neuer Leistungs-/Liefertermin nicht vereinbart, verschiebt sich der Leistungs-/Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
10.3 MERENTIS hat Terminverzögerungen, die auf einer Handlung außerhalb des Machtbereichs von MERENTIS resultieren, nicht zu vertreten. Dies umfasst explizit auch Terminverzögerungen, die aus einer Pflichtverletzung des Kunden entstehen. Im Falle einer solchen Verzögerungen verschiebt sich die Frist angemessen, mindestens aber um die Dauer der Behinderung.
10.4 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (allgemeine Störung der Telekommunikation, Streik, Pandemie usw.) oder Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen MERENTIS, die Erbringung der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
10.5 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang gilt der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt ist.
11 Verfügbarkeit der Software bei SaaS / Cloud
11.1 MERENTIS weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von MERENTIS liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von MERENTIS handeln, von MERENTIS nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen von MERENTIS haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von MERENTIS erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
12 Prüfungspflichten des Kunden, Abnahme
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigmeldung und / oder Bereitstellung bzw. Ablieferung zu untersuchen und zu prüfen. Dies gilt auch für Konzepte, Applikationen und Softwarelösungen, die dem Kunden zur Freigabe vor Produktionsbeginn zur Prüfung vorgelegt werden. Von uns bereit gestellte Software ist auf ihre Funktionsfähigkeit in der vereinbarten oder vorausgesetzten Laufumgebung zu prüfen. Von uns gelieferte Hardware ist in Betrieb zu nehmen, nach den Richtlinien des Herstellers zu konfigurieren und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
12.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Bereitstellung anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten anzuzeigen.
12.3 Mängel sind uns gegenüber in Textform unter Angabe der für die Mängelbeseitigung geeigneten Informationen anzuzeigen.
12.4 Der Kunde ist verpflichtet, von uns erbrachte Programmier- und sonstige Werkleistungen durch Übersendung eines Abnahmeprotokolls mindestens in Textform abzunehmen und kann die Abnahme nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigern.
Lässt der Kunde eine ihm von uns gesetzte angemessene Frist zur Abnahme verstreichen, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Die Leistung gilt auch ohne Fristsetzung als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung nutzt, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben.
12.5 Wir sind berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt.
13 Gewährleistung
Allgemeines
13.1 Allgemein verpflichten wir uns, die im Rahmen unserer Verträge zugesagte Erfahrung und das Know-How bereitzustellen, bzw. zugesagte Leistungsumfänge unserer Produkte einzuhalten.
13.2 Bei auftretenden Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht zur Selbstvornahme i.S.d. § 637 BGB besteht nicht.
13.3 Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
Mängelansprüche bei Software
13.4 Für die Beschaffenheit der gelieferten Software ist die bei Vertragsabschluss gültige und dem Kunden zugängliche Produktspezifikation maßgeblich, die in der Anwendungsdokumentation niedergelegt ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Leistungen schuldet MERENTIS nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von MERENTIS sowie deren Angestellten herleiten, es sei denn, die darüberhinausgehende Beschaffenheit wurde von der MERENTIS ausdrücklich schriftlich bestätigt.
13.5 Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, Funktionsstörungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich bei MERENTIS anzuzeigen.
13.6 Sind die gelieferten Vertragsgegenstände mangelhaft, so hat der Kunde folgende Rechte: MERENTIS wird den Mangel sowohl bei kauf- als auch bei mietweiser Überlassung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die unentgeltliche Lieferung einer neuen mangelfreien Softwareversion oder bis zur Übergabe einer solchen in Form einer temporären Fehlerkorrektur erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, eine neue Softwareversion zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt.
13.7 Zur Vornahme aller MERENTIS notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit MERENTIS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Voraussetzung für die Mängelbeseitigung ist, dass die Mängelauswirkungen reproduzierbar sind und vom Kunden ausreichend beanstandet und beschrieben wurden. Andernfalls ist MERENTIS von Mängelansprüchen des Kunden befreit.
13.8 Werden dem Kunden im Rahmen der Nachbesserung neue Versionen der Software zur Verfügung gestellt, die einen erweiterten Funktions- und Leistungsumfang gegenüber der ursprünglich erworbenen Software aufweisen, so erstrecken sich die Mängelrechte des Kunden nicht auf die neuen erweiterten Funktions- und Leistungsumfänge.
13.9 Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu,
- wenn er die Software nicht bestimmungsgemäß oder missbräuchlich nutzt, oder
- er die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der Systemumgebung, nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass dies für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist, oder
- wenn er die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MERENTIS modifiziert oder verändert, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist, oder
- wenn Probleme oder Fehler darauf beruhen, dass die Software im Betrieb des Kunden in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Hard- und Softwarekomponenten benutzt wird, die mit der Software nicht kompatibel sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf die Software zurückzuführen ist.
13.10 Hat MERENTIS eine Kompatibilität mit Fremdprodukten ausdrücklich zugesichert, bezieht sich dies nur auf die im Zeitpunkt dieser Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen („Updates“ oder „Upgrades“) dieses Produkts.
13.11 Die zur Beseitigung beanstandeter Störungen oder bei der Suche und Lösung behaupteter Mängel erbrachten Leistungen von MERENTIS hat der Kunde zu den üblichen Sätzen und nach den Bedingungen von MERENTIS zu bezahlen, sofern sich herausstellt, dass kein Mangel der Leistungen vorhanden war.
13.12 Für Ratschläge, die Mitarbeiter von MERENTIS dem Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfanges als Gefälligkeit erteilen, übernimmt MERENTIS keine Haftung; dies gilt entsprechend für Hilfeleistungen in diesem Zusammenhang.
13.13 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Leistungen; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber MERENTIS. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MERENTIS, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.14 Sofern dem Kunden aufgrund Gewährleistung ein Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zusteht, unterliegt dieser der Haftungsbeschränkung der nachstehenden Ziffer 15.
Ergänzende Bestimmungen für Mängel bei Softwaremiete (SaaS) / Cloud-Anwendungen
13.15 Bei mietweiser Überlassung ist MERENTIS verpflichtet, während der gesamten Dauer der Mietzeit auftretende Mängel der Leistungen zu beseitigen. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Minderungsrechte zu. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn MERENTIS ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von MERENTIS verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
Ergänzende Bestimmungen für Mängel bei Softwarekauf
13.16 Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem 3. Versuch berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von MERENTIS nur unerheblich ist.
13.17 Im Falle des berechtigten Rücktritts des Kunden ist MERENTIS berechtigt, die durch den Kunden bis zur Rückabwicklung gezogene Nutzung aus der Anwendung der Leistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
13.18 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung bei Kaufverträgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB findet auf den Kunden Anwendung.
14 Nutzungsrechte
Allgemeine Bestimmungen
14.1 An Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Software-Programmen und Dokumentationen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte sowie sämtliche gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Eine solche Zustimmung ist schriftlich festzuhalten.
14.2 Die Leistungen sind geistiges Eigentum der MERENTIS und/oder ihrer Lizenzgeber.
14.3 Von uns zur Verfügung gestellte Software-Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt.
14.4. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, die Software zu vermieten, zu verleihen, Unterlizenzen zu vergeben oder sie in sonstiger Weise an Dritte weiterzugeben. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden konzernverbundene Unternehmen.
14.5 Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung von uns – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
14.6 Der Kunde wird nicht Inhaber der Urheberrechte an der Software sowie an der Anwendungsdokumentation. Das Urheberrecht, alle gewerblichen Schutzrechte, und das sonstige geistige Eigentum einschließlich der Geschäftsgeheimnisse verbleiben bei MERENTIS oder dem Dritten, von dem MERENTIS das Recht zum Vertrieb und zur Einräumung der Nutzungsrechte an den Kunden erhalten hat. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
14.7 Der Kunde ist außerhalb von § 69e UrhG nicht berechtigt,
– technische Beschränkungen der Software zu umgehen.
– die Software zurückzuentwickeln (Reverse- Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass es durch das anwendbare Recht ungeachtet dieser Einschränkungen ausdrücklich gestattet ist.
– die Software zu veröffentlichen, zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen.
14.8 Der Kunde ist verpflichtet, für jedes Gerät bzw. jeden Nutzer die entsprechende CAL (Clientzugriffslizenz) zu erwerben und zuzuweisen.
14.9 Soweit wir mit dem Kunden keine weitergehende Vereinbarung haben, werden Rechte räumlich beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zeitlich für die Dauer des Vertrages eingeräumt. Wird Standardsoftware verkauft, erfolgt die Rechteeinräumung unbefristet.
14.10 Sofern MERENTIS dem Kunden von Dritten erstellte oder vertriebene Software liefert, erhält der Kunde grundsätzlich Nutzungsrechte der Art und in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht. Mit der Installation oder Benutzung der Software erklärt sich der Kunde mit der Geltung der Nutzungs- oder Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers einverstanden und verpflichtet sich, MERENTIS von einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Verletzung dieser Bedingungen durch sein eigenes Verhalten frei zu stellen.
14.11 MERENTIS bewirkt die Lieferung, indem sie entweder
- a) dem Kunden die vereinbarte Anzahl Programmkopien der Software digital übermittelt sowie die Anwendungsdokumentation überlässt oder
- b) die Anwendung und die vereinbarte Anwendungsdokumentation zur Nutzung im Internet bereitstellt.
Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Liefergegenstände dem Transporteur übergeben werden, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird.
Ergänzende Bestimmungen für Softwaremiete (SaaS) / Cloud-Anwendungen
14.12 Bei Cloudanwendungen, laufen die Lizensierten Anwendungen auf den Servern von MERENTIS oder von ihren beauftragten Dienstleistern.
14.13 MERENTIS räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf in Vertrag vereinbarte Dauer beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie die Software für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß der Produktbeschreibung und dem Vertrag zu nutzen.
Ergänzende Bestimmungen für Softwarekauf / Individualsoftware
14.14. Bei einem Kauf von Standardsoftware gewährt MERENTIS dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches), nur unter den nachfolgenden Bedingungen übertragbares, zeitlich unbefristetes und räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes Recht, die Leistungen in seinem Unternehmen entsprechend der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MERENTIS berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist MERENTIS berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von MERENTIS in Rechnung zu stellen. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten und fälligen Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. MERENTIS kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
14.15 Bei individuell hergestellter und vergüteter Software folgende Rechteeinräumung:
MERENTIS räumt dem Kunden an individuell für den Kunden erstellten Leistungen im Zeitpunkt der Bezahlung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Leistungen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Insbesondere ist der Kunde ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben. Die Rechte Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen werden beschränkt auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen eingeräumt. Die Übertragung des Quellcodes ist nicht geschuldet, wenn der Vertrag nicht etwas anders bestimmt und eine gesonderte Vergütung für die Übertragung des Quellcodes vereinbart ist.
14.16. Merentis ist berechtigt, im Rahmen eines Auftrages erstellte Leistungen, die entweder Änderungen und Erweiterungen der Standardsoftware oder neu erstellte Individualsoftware darstellen, in die eigene Standardsoftware aufzunehmen.
14.17 Der Kunde ist nur bei Einhaltung aller nachfolgenden Bedingungen berechtigt, die Leistungen und sein Nutzungsrecht an diesen an einen Dritten zu übertragen:
— der Kunde überträgt die Leistungen einheitlich und vollständig an den Dritten,
— der Kunde gibt seine eigene Nutzung vollständig und endgültig auf, übergibt alle Originalkopien der Leistungen an den Dritten, löscht die von ihm selbst erstellten Kopien und Vervielfältigungen und bestätigt die Einhaltung dieser Pflichten unter vollständiger Nennung des Dritten schriftlich gegenüber MERENTIS,
— der Dritte erklärt gegenüber MERENTIS schriftlich sein Einverständnis zur Geltung dieser Nutzungsbedingungen von MERENTIS und erkennt ihren Inhalt einschließlich der Bedingungen für die Weiterübertragung als eine auch für ihn verbindliche Regelung schriftlich an.
15 Haftung
15.1 Erklärungen zur Beschaffenheit zur Leistung von MERENTIS stellen nur dann eine Garantie dar, wenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnen. Für Angaben, die von Dritten zu ihren Produkten gemacht wurden, übernimmt MERENTIS keine Haftung.
15.2 Empfehlungen seitens MERENTIS, die nicht Gegenstand eines vergütungspflichten Auftrages sind, erfolgen unverbindlich.
15.3 Für einfache Fahrlässigkeit haftet MERENTIS, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist hierbei begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
15.4 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ausgeschlossen.
15.5 Eine weitergehende Haftung, als in diesen Bedingungen geregelt, ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
15.6 Die Haftung für Drittkomponenten, insbesondere Open-Source Komponenten ist beschränkt auf das Auswahlverschulden und die Verletzung von Prüfpflichten.
15.7 Soweit die Haftung nach Ziffern 15.3 und 15.4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von MERENTIS.
15.8 Kommt es in Folge von fehlerhaften Angaben des Kunden zu Mängeln oder sonstigen Schlechtleistungen von MERENTIS, ist die Haftung von MERENTIS hierfür ausgeschlossen.
15.9 Eine Versicherung mit einer Deckungssumme von min. 5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden besteht.
16 Personal
Bei der Einteilung unserer Mitarbeiter werden wir uns bemühen, besondere Wünsche des Kundes zu berücksichtigen. Es dürfen unter Beachtung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen ähnliche Leistungen für andere Kunde erbracht werden. Beim Einsatz von Mitarbeitern sind wir grundsätzlich nicht eingeschränkt.
17 Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
18 Höhere Gewalt
Unsere Pflicht zur Durchführung der Leistung ruht, soweit die Erbringung durch höhere Gewalt oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
Unter höhere Gewalt fallen:
– Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Unwetter, Brandschäden und sonstige Unglücksfälle
– Pandemien und pandemiebedingte Lieferverzögerungen
– Krieg, Kriegsbedrohung- oder -gefahr, Sabotage, Aufstand, zivile Unruhe oder staatlich angeordnete Zwangslieferung
– legislative und administrative Maßnahmen wie Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verbote oder Beschränkungen
– Import- oder Exportregelungen oder Embargos
Unter nicht zu vertretende Gründe fallen:
– Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe, Handelsstreitigkeiten
– Rohstoffverknappungen, Material-, Maschinen- oder Personalmangelzustände
– Betriebsstörungen wie Strom- oder Maschinenausfall
19 Vertragsdauer und Kündigung
19.1 Dienstleistungs-, Mietverträge und andere Dauerschuldverhältnisse werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Erstmalige Kündigung ist nach Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres möglich. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängern sich die Verträge automatisch jährlich.
19.2 Werden Verträge befristet geschlossen, so verlängern sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich gekündigt werden.
19.3 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für MERENTIS liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung oder Teilen davon in Verzug ist. Ferner, wenn er wiederholt (eine) Vertragsbedingung(en) nicht einhält oder verletzt und ein Festhalten am Vertrag für MERENTIS nicht zumutbar ist; oder wenn der Kunde trotz Fristsetzung und Androhung der Kündigung ein vertragsverletzendes Verhalten / einem vertragsverletzenden Zustand nicht innerhalb von 7 Tagen, nachdem er dazu aufgefordert wurde, unterlässt / Abhilfe schafft (falls dieses möglich ist). Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, MERENTIS die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
19.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
20 Datenschutz und Vertraulichkeit
20.1 Unsere Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis verpflichtet und werden danach alle Informationen und Daten, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen personenbezogenen Daten, die ihnen zur Auftragserledigung überlassen werden oder Ihnen im Rahmen der Auftragserledigung sonst bekannt werden, auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vertraulich behandeln.
20.2 Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zur Vertragserfüllung, aufgrund einer Einwilligung oder zu sonstigen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO zulässigen eigenen Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt.
20.3 Wir sichern die Umsetzung und Einhaltung der in unserem Verantwortungsbereich liegenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen werden innerhalb unserer Auftragsbestätigungen bzw. Verträge spezifiziert.
20.4 Ein Datenschutzbeauftragter ist gemäß Art. 37 DSGVO bestellt und sorgt laufend für die Einhaltung der datenschutzspezifischen Vorschriften.
20.5 Der Kunde ist befugt, sich jederzeit von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Prozessschritten zu überzeugen. Dies kann nach Absprache mit uns vor Ort nach rechtzeitiger Anmeldung in unseren Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Alternativ können auf Wunsch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudits zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Die Auswahl des alternativ vorzulegenden Dokumentes bleibt uns überlassen. Sollte der Kunde auf Vorlage eines bestimmten Dokumentes bestehen, so werden die dadurch etwaig entstehenden zusätzlichen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
21 Sonstiges
21.1 Jede Vertragspartei darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
21.2 Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend gemacht werden.
21.3 Die Abtretung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten aus einem Vertrag ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners zulässig.
21.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Dies gilt vorbehaltlich der Maßgabe, dass für Erklärungen, die nicht den Bestand dieser AGBs betreffen, die Textform i.S.d. § 126b BGB genügt.
21.5 Es ist grundsätzlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
21.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bremen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen.
21.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Gleiches gilt für entgegenstehende Bestimmungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingen des Kunden.